Rudolf von Jhering (* 22. August 1818 in Aurich; † 17. September 1892 in Göttingen) war ein deutscher Rechtswissenschaftler.
Nach Professuren in Basel, Rostock, Kiel, Gießen kam er 1868 nach Wien. Dort hielt er seinen berühmten Vortrag "Der Kampf ums Recht", der in zwei Jahren zwölf Auflagen erlebte und in 26 Sprachen übersetzt wurde. Über das Recht heißt es dort: "Das Leben des Rechts ist ein Kampf - ein Kampf der Völker, der Staatsmacht, der Klassen und Individuen. In der Tat hat das Recht eine Bedeutung nur als Ausdruck von Konflikten und es stellt die Anstrengungen der Menschheit dar, sich selbst zu zähmen. Aber leider hat das Recht versucht, der Gewalt und dem Unrecht mit Mitteln zu begegnen, die in einer vernünftigen Welt dereinst als ebenso befremdlich wie schändlich gelten werden. Denn das Recht hat niemals wirklich versucht, die Konflikte der Gesellschaft zu lösen, sondern nur sie zu lindern, indem es Regeln niederlegte, nach welchen sie ausgefochten werden sollen."
1872 nahm er einen Ruf nach Göttingen an. Sein Nachfolger in Wien wurde Adolf Exner. In Wien verlieh ihm der österreichische Kaiser den erblichen Adel. In Göttingen blieb er - Rufe nach Leipzig und Heidelberg ablehnend - bis zu seinem Tode im Jahr 1892.
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Positionen Jherings:
Als besonderer Umstand in der wissenschaftlichen Entwicklung Jherings wird immer wieder seine rechtstheoretische "Bekehrung" hervorgehoben. Noch in seinem (unvollendet gebliebenen) Werk "Der Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung" stellt er gemäß der historischen Rechtsschule ein durch die Begriffsjurisprudenz geprägtes System vor. Hiervon nahm Jhering aber immer mehr (schon im dritten Band dieses Werks) zu Gunsten einer soziologischen Betrachtung des Rechts Abstand, die er (im ebenfalls unvollendet gebliebenen) Werk "Der Zweck im Recht" näher ausführt. Nach seiner Auffassung dient das Recht dem Schutz der individuellen und gesellschaftlichen Interessen durch deren Koordination und der Minimierung der Gelegenheit für deren Konflikte (vgl. Interessenjurisprudenz). In der Dogmatik des Zivilrechts findet sich seine 1861 getroffene terminologische Unterscheidung zwischen positivem und negativem Interesse noch heute wieder.
Als bis heute bedeutsam gilt auch seine "Entdeckung" der vorvertraglichen Haftung (der sog. Culpa in contrahendo) in demselben Aufsatz. Bahnbrechend war dabei weniger die Trennung nach Schadensersatzkategorien, die ohne diese Terminologie bereits bei Friedrich Carl von Savigny und Friedrich Mommsen angelegt war. Durch die Kombination der außervertraglichen Haftung für leichte Fahrlässigkeit, die Haftung für culpa lata war allgemein anerkannt, mit der Rechtsfolge der Haftung auf das negative Interesse fand er eine tragfähige Kompromisslösung für den erbitterten Streit zwischen Willenstheorie und Erklärungstheorie, in dem er die Willenstheorie mit einer Haftung für das negative Interesse verband. Die von Jhering vorgeschlagene Haftung dient dabei weniger einer Verschuldenshaftung als einer Garantiehaftung. Die Lösung Jherings findet sich noch heute in § 122 BGB wieder. Die z.T. noch heute als Culpa in contrahendo bezeichnete Haftung für vorvertragliches Verschulden
Inhalt:
*** Zur Einführung: Grundbegriffe: Moral, Recht, Sitte. Recht und Gesetz.
*** Der Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung
*** Friedrich Karl von Savigny
*** Scherz und Ernst in der Jurisprudenz
*** Das Schuldmoment im römischen Privatrecht
*** Der Kampf ums Recht
*** Der Zweck im Recht
*** Entwicklungsgeschichte des römischen Rechts
*** Vorgeschichte der Indoeuropäer
Verfasser*innenangabe:
Rudolf von Jhering ; hrsg. und eingel. von Fritz Buchwald
Jahr:
1965
Verlag:
Bremen, Schünemann
Aufsätze:
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Beschreibung:
395 S.
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Mediengruppe:
Buch