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ÖJZ 2023; 78. Jahrg. 2023 ; Heft 03 ; Seite 129-192

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Jahr: 2023
ÖJZ 2023
Zählung: 78. Jahrg. 2023 ; Heft 03 ; Seite 129-192
Mediengruppe: Zeitschrift
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Inhalt

*** EuGH und Verbraucherschutz im Bankrecht. Stefan Perner / Martin Spitzer
*** Neue Begutachtungsentwürfe aus dem Justizressort / Robert Fucik
*** Korrektur des Verhandlungsprotokolls nach der ZVN 2022. Mit der ZVN 2022 wurden die Vorschriften über das Verhandlungsprotokoll umfassend novelliert. Die nunmehr einschlägigen Normen der §§ 207–213 ZPO wurden übersichtlicher sowie verständlicher gestaltet und den praktischen Realitäten angepasst. Dies gibt Anlass, die so bedeutsamen Einflussmöglichkeiten der Parteien auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls sowie amtswegige Korrekturmöglichkeiten im Lichte der neuen Bestimmungen einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Martin Trenker / Lukas Frybert
*** Aktuelles vom OGH zur Abgrenzung zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung. In stRsp hält der OGH fest, dass, wenn eine Person aufgrund von Äußerungen eines Bürgermeisters (wie zB zur Erteilung eines Räumungsauftrags an die Polizei) in ihrem Erwerb oder Fortkommen Schaden erleidet, die Haftung des Rechtsträgers nach dem AHG in Anspruch genommen werden kann, Unterlassungs-, Widerrufs- und/oder Beseitigungsklagen gegen den Bürgermeister dann aber gem § 9 Abs 5 AHG unzulässig sind. Vor kurzem hat aber der OGH in seiner E 14. 9. 2022, 1 Ob 80/22d, festgehalten, dass, wenn ein Bürgermeister in einem Fernsehinterview ausführt, in seiner Stadt stünde in Bezug auf einen Neubau rund die Hälfte der Wohnungen leer, kein enger innerer und äußerer Zusammenhang mit einer vom Bürgermeister zu vollziehenden hoheitlichen Aufgabe besteht. Eine solche Äußerung ist daher der Privatsphäre des Bürgermeisters zuzurechnen. Eine Unterlassungs- und Widerrufsklage gegen den Bürgermeister als Privatperson nach § 1330 ABGB ist sohin mangels Anwendbarkeit des § 9 Abs 5 AHG zulässig. Gegenstand der folgenden Ausführungen ist es, diese Entscheidung des OGH, die auch weitere wichtige amtshaftungsrechtliche Fragestellungen behandelt, in die bisherige Rsp des OGH und amtshaftungsrechtliche Literatur wertend einzuordnen. Martin Paar
*** Dead as a dodo – Wie das Recht die Artenvielfalt schützt. Laut dem letzten globalen Assessment des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) aus dem Jahr 2019 sind weltweit rund eine Million Tier- und Pflanzenarten vom Aussterben bedroht. Das Artensterben hat damit ein Ausmaß erreicht wie noch nie zuvor in der Geschichte der Menschheit. In der Naturwissenschaft wird bereits vom sechsten Massensterben der Arten gesprochen, das sich aktuell ereignet. Das Recht versucht, dieser Entwicklung auf mehreren Ebenen entgegenzutreten: Zum einen wird der Kauf- und Verkauf von gefährdeten Tieren und Pflanzen verboten oder beschränkt (Artenhandelsrecht). Zum anderen sind die EU-Staaten verpflichtet, zum Schutz bedrohter Arten Schutzgebiete zu errichten (Habitatschutz). Schließlich sollen spezielle Verbote, die auch außerhalb dieser Schutzgebiete gelten, die weitere Dezimierung besonders gefährdeter Arten verhindern (Artenschutz ieS). Daniel Ennöckl
*** Verfahren aufgrund eines Widerspruchs nach §§ 112f stopp. Seit Inkrafttreten des StPRefG und dem damit verbundenen Wechsel von gerichtlicher zu staatsanwaltlicher Leitung des strafprozessualen Vorverfahrens sind die Wege zum Schutz der widerstreitenden Interessen von Beteiligten und Dritten verzweigt. Da „[n]iemand [...] seinem gesetzlichen Richter entzogen werden [darf]“ (Art 83 Abs 2 B-VG), ist es wichtig, diese klar erkennbar zu machen. Im Folgenden geht es um das Zusammenspiel unterschiedlicher Verfahren bei der „Auswertung“ durch „Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern“ gewonnener Information. Eckart Ratz

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