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ÖJZ 2023; 78. Jahrg. 2023 ; Heft 05 ; Seite 257-320

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Jahr: 2023
ÖJZ 2023
Zählung: 78. Jahrg. 2023 ; Heft 05 ; Seite 257-320
Mediengruppe: Zeitschrift
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Inhalt

Der Wert von Anlassgesetzgebung / Stefan Perner / Martin Spitzer
*** Geheimnisschutz im Straf- und Lauterkeitsrecht soll verschärft werden / Robert Fucik
*** Neue Parlamentsbeschlüsse / Robert Fucik
*** Haftung von Klimaaktivisten. Schadenersatzpflicht bei Angriffen auf Kunstgegenstände, Flughafen-, Gleis- und Straßenblockaden? Zum Teil wird gefordert, dass das Schadenersatzrecht eine ausreichende Abschreckung durch eine – weitreichende – Haftung für die verursachten Schäden bewirkt. Im Schadenersatzrecht geht es indes primär um Ausgleich. Um eine uferlose Haftung zu vermeiden, wird für reine Vermögensschäden außerhalb von Sonderbeziehungen nicht gehaftet. Einzustehen hat der Schädiger indes bei einem Vermögensfolgeschaden als Folge einer Eigentumsbeeinträchtigung. Sieht man eine solche nicht nur bei einem Substanzschaden als gegeben an, sondern auch bei einem Nutzungsschaden von einiger Dauer, sind viele Fälle unmittelbar Geschädigter erfasst. Das gilt namentlich dann, wenn das Eigentum weit verstanden und auch der Rechtsbesitz einbezogen bzw das Prinzip der Schadensverlagerung beachtet wird. Eines Rückgriffs auf die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB bedarf es dann nicht. / Christian Huber / Paul Schultess
*** Klimakleber und Verwaltungs(straf)recht. Der Beitrag diskutiert die verwaltungs(straf)rechtlichen Implikationen und Konsequenzen von „Klimaklebeaktionen“ auf Straßen. Im Zentrum stehen versammlungsrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Fragen unter besonderer Berücksichtigung des Zusammenspiels zwischen Versammlungsgesetz und Straßenverkehrsordnung. Klebeaktionen sind im Wesentlichen wie andere Straßenblockaden zu beurteilen. Grundlegend sind die versammlungsrechtlichen Anzeige-, Untersagungs-, und Auflösungstatbestände. Flankiert wird das Versammlungsrecht vor allem von den Vorschriften der StVO, die den Verkehr außerhalb der Versammlung reguliert. Verwaltungsstrafrechtlich kommt es ua darauf an, inwieweit sich das Verhalten der Anwesenden in den Grenzen des für die Versammlung Erforderlichen bzw im Rahmen der Anzeige hält. / Benjamin Kneihs / Sebastian Krempelmeier
*** Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Klimaaktivist:innen. Die aktuellen Aktionen von Klimaaktivist:innen begründen nur in Ausnahmefällen eine gerichtliche Strafbarkeit. Straßenblockaden durch passives Verhalten führen mangels Anwendung von Gewalt nicht zur Strafbarkeit wegen Nötigung. Die Behinderung von Einsatzfahrzeugen könnte nur dann zu einer Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung, Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit führen, wenn der Tod, die Verschlechterung einer Körperverletzung oder eine Gefahr für die körperliche Sicherheit der Blockade den Aktivist:innen zugerechnet werden könnte, was häufig an der fehlenden Nachweisbarkeit und Vorhersehbarkeit scheitern wird. Der Ruf nach strengeren Straftatbeständen ist angesichts des geringen Unrechtsgehalts der Handlungen dennoch unangebracht. Robert Kert

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