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ÖJZ 2023; 78. Jahrg. 2023 ; Heft 08 ; Seite 449-512

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Jahr: 2023
ÖJZ 2023
Zählung: 78. Jahrg. 2023 ; Heft 08 ; Seite 449-512
Mediengruppe: Zeitschrift
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Inhalt

*** GASTEDITORIAL: Von der „GIS-Gebühr“ zum ORF-Beitrag / Hans Peter Lehofer
*** Neuer Normalkostentarif / Robert Fucik
*** Virtuelle Gesellschafterversammlungen ins Dauerrecht / Robert Fucik
*** Servicepauschale und Speichermedienvergütung im Telekommunikationsrecht: Informations- und Erstattungspflichten nach FAGG und KSchG / Markus Kellner / Fabian Liebel
*** Die Veräußerung der treuhändig gehaltenen Sache – ein Fall für § 234 ZPO? Überlegungen anlässlich 3 Ob 185/22k - Die Veräußerung der streitverfangenen Sache sorgt bei Lehre und Praxis seit jeher für Kopfzerbrechen. Das liegt nicht zuletzt daran, dass § 234 ZPO das Problem nur unvollständig behandelt. Rezent musste der OGH einen Streit um eine treuhändig gehaltene Liegenschaft entscheiden und hat dabei auf diese Bestimmung zurückgegriffen. Dabei scheinen allerdings jene Grundsätze in Vergessenheit zu geraten, die Lehre und Rsp seit dem berühmten Doppelverkaufsfall Mitte der 1990er-Jahre herausgearbeitet haben. Das lädt zur Reflexion darüber ein, wofür § 234 ZPO gemacht ist – und wofür nicht. Weiterhin gilt auch: Bei der Frage, welche Sache überhaupt streitverfangen ist, ist nach der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs zu differenzieren. / Dominik Schindl
*** Die Auskunftspflicht der Universitäten nach Art 20 Abs 4 B-VG. Eine Anmerkung zu VwGH 12. 12. 2022, Ro 2021/10/0009 / Der VwGH erweitert in seiner Entscheidung vom 12. 12. 2022, Ro 2021/10/0009, zunächst den Kreis der nach § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz verpflichteten Organe überzeugend durch Analogie auf jenen des Art 20 Abs 4 Satz 1 B-VG. Die Auslegung des damit maßgeblichen funktionellen Organverständnisses wird jedoch kritisch hinterfragt, da der VwGH inhaltliche Kriterien zur Abgrenzung staatlicher von nicht-staatlicher Verwaltung heranzieht, ohne diese dabei offenzulegen. Im Ergebnis dehnt der VwGH den Begriff der „Verwaltungsaufgabe“ iS des B-VG auf eine bloß im Zusammenhang mit einer öffentlichen Aufgabe stehende Handlung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus. / Niklas Schrenk / Claudia Witzeneder
*** Die Begriffsbestimmung des § 72 StGB. In dubio pro reformatione? Angehörige genießen im Strafverfahren sowie in Teilen des materiellen Strafrechts eine privilegierte Stellung. In anderen Fällen wirkt sich der Umstand, dass die Tat gegen einen Angehörigen begangen wurde, sogar nachteilig für den Täter aus. Wichtig ist also zu wissen, wer – nach strafrechtlichem Verständnis – Angehörige einer Person sind. Der Gesetzgeber normiert hierzu in § 72 StGB eine weitreichende Definition. Der vorliegende Beitrag erörtert die wesentlichen Anwendungsbereiche und liefert einen Überblick über künftige und bestehende Grauzonen dieser Bestimmung mit besonderem Fokus auf neue Lebens- und Beziehungsformen. / Martina Stanic

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