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ÖJZ 2024; 78. Jahrg. 2024 ; Heft 06 ; Seite 321-384

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Jahr: 2024
ÖJZ 2024
Zählung: 78. Jahrg. 2024 ; Heft 06 ; Seite 321-384
Mediengruppe: Zeitschrift
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AktionZweigstelleStandorteStatusFristVorbestellungen
Vorbestellen Zweigstelle: 07., Urban-Loritz-Pl. 2a Standorte: Z.GR.O ÖJZ 2024/6 / College 3b - Zeitschriften / Regal 311 Status: Verfügbar Frist: Vorbestellungen: 0

Inhalt

*** Yesterday is history, tomorrow is a mystery..../ Stefan Perner / Martin Spitzer
*** Neues im Berufsrecht des Notariats und der Rechtsanwaltschaft / Robert Fucik
*** Dingliche Lasten in der Zivilteilungsexekution. In der Zivilteilungsexekution sind auf der gemeinschaftlichen Liegenschaft bzw auf einzelnen Miteigentumsanteilen haftende dingliche Lasten gem § 352a Abs 2 EO vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, auch wenn sie durch dieses nicht gedeckt sind. Bei Belastung mit einer Hypothek übernimmt der Ersteher also jedenfalls die Realhaftung mit der Liegenschaft bzw den jeweiligen Anteilen, die Personalschuld allerdings nur im Zweifel (§ 1408 ABGB). Wenngleich in der Zivilteilungsexekution die Einbeziehung hypothekarischer Lasten in die Ermittlung des Schätzwerts gesetzlich gedeckt ist, sprechen diverse Zweckerwägungen dafür, Hypotheken von § 352a Abs 2 EO auszunehmen und stattdessen die Anwendung von § 223 EO auf die Teilungsversteigerung vorzusehen. Daniel Sudi
*** Die insolvenzrechtliche Anfechtung im Erb- und Privatstiftungsrecht. Das Erb- bzw Privatstiftungsrecht verfügt teilweise über eigene Instrumentarien, die der Insolvenzverwalter ergreifen kann, um in diesem Zusammenhang stehende Rechtshandlungen des Schuldners rückgängig zu machen: Das ist im Erbrecht im Falle der Unterlassung der Antretung der Erbschaft die Erbschaftsklage und im Privatstiftungsrecht bei Vermögenszuwendungen an die Stiftung die Ausübung des vorbehaltenen Widerrufs- bzw Änderungsrechts. Während im Erbrecht die Erhebung der Erbschaftsklage gegenüber der Unterlassungsanfechtung den Vorteil einer längeren Frist aufweist, ist im Privatstiftungsrecht die Anfechtung von Zuwendungen aufgrund von zeitlichen und steuerrechtlichen Aspekten günstiger als die Ausübung des Widerrufs- bzw Änderungsrechts. Gernot Murko / Teresa Perner
*** Amtsverschwiegenheit als Vernehmungsverbot vor und nach der Informationsfreiheit. Die Amtsverschwiegenheit stellt in gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren ein Vernehmungsverbot dar. Gegen eine darauf gestützte Aussageverweigerung öffentlich Bediensteter besteht nach der Rsp zur aktuellen Rechtslage jedoch kein Rechtsschutz, was nicht mit Art 6 EMRK vereinbar sein dürfte. Die Einführung der Informationsfreiheit wäre eine Gelegenheit, dies zu bereinigen. Bernhard Kuderer
*** Die Verbotsgesetz-Novelle 2023: flankierende Änderungen. Mit der VerbotsG-Novelle 2023 wurde fast 30 Jahre nach der letzten Reform das Verbotsgesetz umfassend überarbeitet und modernisiert. Neben Änderungen der praxisrelevanten §§ 3g und 3h VerbotsG sowie der anderen Strafbestimmungen wurden weitere Maßnahmen zur effektiven Bekämpfung der Verbreitung von NS-Gedankengut gesetzt, etwa Regelungen hinsichtlich der inländischen Gerichtsbarkeit oder eine neue Einziehungsmöglichkeit. Der folgende Beitrag stellt diese Änderungen außerhalb der Strafbestimmungen des VerbotsG vor und ordnet sie ein; er baut auf einem bereits erschienenen Aufsatz desselben Autors zu den Änderungen im Bereich der Strafbestimmungen auf. Jakob Hajszan

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