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ÖJZ 2023; 78. Jahrg. 2023 ; Heft 07 ; Seite 385-448

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Jahr: 2023
ÖJZ 2023
Zählung: 78. Jahrg. 2023 ; Heft 07 ; Seite 385-448
Mediengruppe: Zeitschrift
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AktionZweigstelleStandorteStatusFristVorbestellungen
Vorbestellen Zweigstelle: 07., Urban-Loritz-Pl. 2a Standorte: Z.GR.O ÖJZ 2023/7 / College 3b - Zeitschriften / Regal 3b-1 Status: Entliehen Frist: 02.05.2024 Vorbestellungen: 0

Inhalt

*** Die Verstärkung der Argumentation / Stefan Perner / Martin Spitzer
*** Entwurf eines Kinderschutzpakets / Robert Fucik
*** Verfassungsgerichte gestalten das Familienrecht / Robert Fucik
*** Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen vor und nach EuGH C-100/21. Ersatzansprüche der Erwerber gegen die Hersteller? Das EU-Typgenehmigungsrecht ist insb im Zusammenhang mit Klagen gegen Hersteller dieselbetriebener Kraftfahrzeuge (Kfz) als potentielle Grundlage für Schadenersatzansprüche einzelner Erwerber dieser Kfz in den Fokus gerückt. Eine derartige Begründung von außervertraglichen Schadenersatzansprüchen zwischen Erwerber und Hersteller kommt nach innerstaatlichem österreichischen Recht richtigerweise mangels Schutzgesetzcharakters des EU-Typgenehmigungsrechts nicht in Betracht. In der vor kurzem ergangenen Entscheidung bejaht der EuGH zwar den Schutzgesetzcharakter; eine umfassende Möglichkeit der Direktklage, die der Generalanwalt Rantos in seinen Schlussanträgen vorgeschlagen hat, eröffnet er damit aber nicht. / Andreas Kletecka
*** Die AGB-rechtliche Zulässigkeit von „Servicepauschalen“ im Telekommunikationsrecht. Ein Beitrag aus Anlass der „Fitnessstudio-Judikatur“ des OGH seit 4 Ob 62/22d. In aufsehenerregenden Entscheidungen zu Fitnessstudio-AGB hat der OGH ua die Vereinbarung von „Servicepauschalen“ für unwirksam befunden (§ 879 Abs 3 ABGB). En passant bezeichnete der OGH auch seine stRsp zur Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren als überprüfungsbedürftig, und zwar aus Anlass von EuGH C-224/19, C-259/19, Caixabank. Der folgende Beitrag zeigt, dass der EuGH aber keinen Anlass für Rsp-Wenden in Österreich gegeben hat. Weder hat der EuGH neue Kriterien für die Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung geschaffen oder jene Kriterien für unzulässig befunden, die der OGH bislang herangezogen hat; noch liefert die Entscheidung einen Anlass dafür, an der sachlichen Rechtfertigung von Servicepauschalen im Telekommunikationsrecht oder Kreditbearbeitungsgebühren zu zweifeln. Markus Kellner / Fabian Liebel
*** Die Anfechtung von Entscheidungen zum Wähler:innenverzeichnis beim VfGH. Seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 verläuft der Rechtsschutzweg gegen Entscheidungen zu Wähler:innenverzeichnissen nicht mehr zur Beschwerde gem Art 144 B-VG, sondern zur Anfechtung gem Art 141 Abs 1 lit i iVm lit j B-VG. Dadurch ist es zumindest im Detail zu Änderungen gekommen: zB besteht nun eine Bindung an die Anfechtungsgründe, es herrscht nur mehr relativer Anwaltszwang und es gibt keinen Kostenersatz mehr. Nach wie vor kann eine Entscheidung des VfGH zum Wähler:innenverzeichnis keine Auswirkungen auf ein laufendes Wahlverfahren haben. Eine vom VfGH erkannte Rechtswidrigkeit des Wähler:innenverzeichnisses kann allerdings in einer Wahlanfechtung geltend gemacht werden. / Bernhard Kuderer
*** Das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022. Erster Schritt einer seit Jahren dringend benötigten Reform. Der Maßnahmenvollzug steht seit Jahren in der Kritik und Reformbemühungen haben lange auf sich warten lassen. Nun liegt der erste Teil einer Novellierung vor, der sich primär der Einweisung in den Maßnahmenvollzug widmet. Erst in einem zweiten Schritt soll der tatsächliche Vollzug reformiert werden. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die nun beschlossenen Änderungen. Während etwa die Bemühungen um die Präzisierung und Anhebung der Einweisungsvoraussetzungen positiv hervorzuheben sind, ist die hochproblematische Möglichkeit einer Unterbringung terroristischer Straftäter:innen eher politischer Anlassgesetzgebung als sachlicher Fundierung geschuldet. Insgesamt handelt es sich um einen wichtigen ersten Schritt, der aber nicht vergessen lassen sollte, dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Monika Stempkowski

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